Sind Zeiterfassungsdaten personenbezogene Daten? Eine rechtliche Bewertung
Zusammenfassung: Mit einem identifizierbaren Beschäftigten verbundene Ein- und Ausgänge, Schichten, Pausen und Anwesenheit sind grundsätzlich personenbezogene Daten. Maßgeblich sind Verknüpfbarkeit, Zweck und Nutzung.
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Der Arbeitgeber ist in der Regel Verantwortlicher, wenn er Zweck und Mittel bestimmt. Ein Anbieter kann unter Weisung und Vertrag Auftragsverarbeiter sein. Rollen, Vertrag und technischer Zugriff müssen zusammenpassen.
Zweckbindung
Anwesenheit und Lohnprüfung können definierte Zwecke sein. Dauerhafte Profile, fachfremde Verhaltensüberwachung und Zweckänderungen benötigen eine gesonderte Prüfung.
Biometrie
Nicht jede Zeitaufzeichnung ist biometrisch. Fingerabdruck und Gesichtserkennung erfordern eine eigene, höhere Risikobewertung. Weniger eingriffsintensive Alternativen sind zuerst zu prüfen.
Fazit
Zeiterfassungsdaten werden durch ihre Verbindung zu einer Person und den Verarbeitungskontext personenbezogen. Ein sicheres System begrenzt Zweck, Zugriff und Aufbewahrung und macht Beschäftigtenrechte sichtbar.
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung.